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AGB

1. Allgemein

Der Vermieter stellt das Mietgut ausschließlich aufgrund nachfolgender Mietbedingungen zur Verfügung. Geschäftsbedingungen des Mieters widerspricht der Vermieter ausdrücklich. Sie verpflichten den Vermieter nur, wenn der Vermieter sich ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt.

2. Mietpreise

Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten pro Stück und Mietdauer ab Lager Versmold. Im Anschluss werden Verlängerungswochen berechnet.

3. Mietzeitraum

Das Mietgut wird für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Preise gelten für eine Mietdauer von 1-3 Tage. Die Anlieferung und Abholung der Ware erfolgt nach Absprache

4. Lieferung und Abholung von Mobiliar

Bei Selbstabholung durch den Mieter hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Bei Selbstabholung des Mietgutes durch den Mieter hat dieser für ordnungsgemäßen Transport Sorge zu tragen.

Die Auslieferung aller Aufträge erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung basierend auf höhere Gewalt nicht haftbar gemacht werden. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter die erste Tür. Für die Anlieferung des Mietgutes ist eine LKW taugliche Zufahrt mindesthöhe 4,00m notwendig sowie ein Tor mit einer Mindestbreite von 2,70m. Ist eine derartige Anlieferung/Abholung nicht möglich (z.B. Bodenoberfläche nicht befahrbar, Anfahrt zu schmal, geparkte Fahrzeuge behindern, Mietgut steht nicht abholbereit,…) so ist der Vermieter berechtigt, die extra anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen.

Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mitguts.

5. Transport, Auf- und Abbau von Zelten

Die genaue Aufstellfläche ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Der Zeltbauplatz muss für schwere LKWs befahrbar und für die Montage gut zugänglich sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung des Mietobjekt vereinbarten Termin frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch für LKWs, Gelände–, Gabelstapler von – bis zu 40 Tonnen. Alle notwendigen Maßnahmen gehen vollständig zulasten des Mieters. Schäden am Gelände, Leitungen oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage gehen zulasten des Mieters. Werden die Auf- und Abbauarbeiten durch, vom Vermieter nicht zu vertretende, Verzögerungen beeinträchtigt, haftet der Mieter für Kosten des Mehraufwandes bzw. der Wartezeit. Die Zelte werden nur mit einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Team oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sollte das Zelt vom Mieter abgebaut werden, so müssen wir das Material auf Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn berechnet. Sind im Aufbaugelände stärkere Unebenheiten bzw. Gefälle vorhanden, so hat der Mieter kostenlos sowohl für evtl. nötige Unterbaumaterialien, als auch für ordnungsgemäß gesicherte Eingänge ( sofern diese höher als 20 cm oder 1 Stufe liegen ) zu sorgen. Der Untergrund muss fest und tragfähig sein (also z.B. kein gepflügter Acker !). Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerung in Rechnung gestellt werden.Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern, lösen oder andere unvorhergesehene Schäden entstehen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten, um Schäden möglichst gering zu halten. Die Dachplanen sind von Schnee und Eis freizuhalten, ggf. ist das Zelt zu heizen. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter ( Vandalismus, mutwillige Beschädigung, Diebstahl ). Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgut dem Vermieter im ortungsgemäßen Zustand zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen in einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmen und vom Vermieter und Mieter zubestätigen.

Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mitguts.

Der Mieter hat den ihm ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen Leistungen wie z.B. Arbeitsstunden, gelieferte Mengen usw. an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme.

Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor der Übergabe an den Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden.

Sonnenschirme sind bei Sturm- und Böengefahr sofort zu schließen und sicher zu verwahren.

6. Reinigung

Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln. Bei extremer Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Mietgut aus Stoff (Tischdecken, Hussen, Dekostoffe, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Mietgut aus Stoff gilt als nicht mehr nutzbar bei Verschmutzung z.b. durch Kaugummi, Löcher jeglicher Art und wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

7. Haftung und Schadenersatz Veranstaltungsgegenstände, Zelte und Mobiliar

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.

Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und zu beheizen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mitobjekt Sorge tragen.

Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

Beim Verlegen von Teppichboden auf unseren Fußbodenplatten ist darauf zuachten, daß nur von der Firma Schneider empfohlene Klebematerial verwendet wird, welches auch über uns bezogen werden kann.

Wird anderes als das empfohlene Material verwendet, wird Ihnen bei Rückständen auf unserem Fußboden pro verschmutzter Platte 200,00 EUR in Rechnung gestellt.

Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen (z.b. an Pflastersteinen) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig.

8. Versicherung

Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

9. Fehlmengen, Bruch, Beschädigung

Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Mieter haftet für Beschädigung des Materials (z.b. durch Absägen, Einschlagen von Nägeln, Beschädigung durch Feuerwerkskörper,…). Starke Verschmutzungen des Fußbodens und der Planen z.b. durch selbstverlegte Teppichböden, Aufkleber und Fett werden im Stundenlohn auf Kosten des Mieters beseitigt. Dies gilt auch für das Mobiliar. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme/Abholung erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach dem erfolgtem Rücklauf der Ware beim Vermieter ermittelt werden. Eine Nachbestellung für verschmutzte Artikel behalten wir uns vor.

10.Urheberrecht

Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

11. Schadenersatz - Rücktritt - Stornokosten
Wird der Mietvertrag vor Durchführung aus vom Kunde zu vertretenden Gründen aufgelöst (beispielsweise durch Rücktritt), so hat er bei einer Auflösung

  • bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses,
  • bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 50 % des Gesamtmietzinses,
  • bis zum 14. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 70 % des Gesamtmietzinses,
  • bis zum siebten Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 80 % des Gesamtmietzinses,
  • ab dem zweiten Tag vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 100 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen
Es bleibt unserem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Einzelfall ist es uns gestattet, einen deutlich höheren Schaden nachzuweisen.
12. Zahlungsbedingungen

1. Der Gesamtbetrag wird durch den Mieter ohne Vorbehalt unmittelbar bei Abnahme des Mietobjekt in Bar gezahlt.

2. Neukunden: nur gegen Vorkasse

3. Der Mietpreis für Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Wir behalten uns vor, eine Anzahlung von bis 100% des Auftragswertes 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug können weitere Leistungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht und Verzugszinsen berechnet werden. Verzugszinsen werden automatisch nach 30Tagen im Rahmen der Bedingungen § 288, Abs1, Satz1 BGB berechnet.

13. Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Versmold. Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann ist, Halle/Westf. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtstunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Mit der Auftragsbestätigung schriftlich oder telefonisch erkennen Sie unsere Geschäftsbedingungen an. 

Schneider Zeltverleih GbR · Robert-Koch-Straße 14 · 33775 Versmold